Vorrang der Schaffung von Wohnraum
Der bisherige Artikel 4 der BayBO „Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden“ soll aufgehoben und durch den Satz „Die Schaffung von Wohnraum liegt im überragenden öffentlichen Interesse“ ersetzt werden.
Ersatzneubau unterliegt Abstandsflächenrecht des Altbestandes
Zukünftig soll der Ersatz von rechtmäßig bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen unter Wahrung bisheriger Abmessungen mit den bislang bestehenden Abstandsflächen zulässig sein.
Weitere Erleichterungen im Brandschutz
Der Änderungsentwurf zur BayBO sieht zahlreiche weitere Erleichterungen hinsichtlich der Brandschutzanforderungen im Neu- und Umbau vor.
Neuer Abschnitt für den Umbau von Gebäuden zur Wohnraumbeschaffung
In der BayBO soll ein neuer Abschnitt VIII eingeführt werden, der sich ausschließlich mit dem Umbau von Aufenthaltsräumen zu Wohnräumen befasst, zum Beispiel mit dem Umbau ehemaliger Büroräume zu Wohnraum. Solche Bauvorhaben sollen deutlich vereinfacht werden. Zukünftig sollen solche Umbauen nicht mehr nach den aktuellen Technischen Baubestimmungen errichtet werden, sondern es gelten die Technischen Baubestimmungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Gebäudes, sofern gewisse Randbedingungen eingehalten werden.
Der Gesetzentwurf geht jetzt in den Landtag. Parallel dazu hat das Bayerische Baugewerbe bis zum 13. Juli 2026 die Möglichkeit, eine Stellungnehme zu diesem Entwurf abzugeben. Gerne nehmen wir Ihre Kommentare und Bewertungen bis zum 9. Juli 2026 entgegen.
Den Entwurf des Bayerischen Staatsministerieums für Wohnen, Bau und Verkehr finden Sie auch auf der Website des Ministeriums.

