Während bei der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörden bei Straßenbauarbeiten durch die Straßenbaubehörden, gemäß Nr. I der VwV zu § 43 StVO (mit Anlage 4) ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der RSA 21 diese anzuwenden wären, setzt das BMDV für den verkehrstechnischen Vollzug der RSA 21 durch die Straßenbaubehörden beziehungsweise die Träger der Straßenbaulast gesonderte Einführungserlasse voraus. Die Einführung in Bayern ist noch nicht erfolgt, das soll aber zeitnah geschehen.
Übergangsregelung
Das Bayerische Bauministerium hat mit Rundschreiben vom 21. Februar 2021 an die Staatlichen Bauämter folgende Übergangsregelungen bekannt gegeben:
- Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.
- Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 1995 gesichert werden. Ein „fortgeschrittener Planungsstand“ kann bei Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.
- Für Arbeitsstellen, deren Sicherung bisher im vereinfachten Verfahren nach Teil A Nr. 1.3.1 Abs. 10 der RSA 1995 festgelegt wurde, gelten die Festlegungen fort.
- Neue Arbeitsstellen von längerer Dauer sind bis auf Weiteres nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. Besondere Maßgaben des künftigen Einführungserlasses bleiben für sie insoweit unberührt. Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei denen sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.
Weitere Übergangsregelungen bleiben vorbehalten.
Die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) können beim FGSV Verlag auf www.fgsv-verlag.de bezogen werden.